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Änderung der "Unternehmenssatzung für das KUL" vom 03.04.2018



Sachverhalt:


§ 5
Der Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stadtrat zehn übrigen Mitgliedern. 2Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Stadt Leutershausen. 3Vertreter des ersten Bürgermeisters als vorsitzenden Verwaltungsratsmitglied sind die Stellvertreter des ersten Bürgermeisters gemäß Art. 39 GO. 4Mit Zustimmung dieser Stellvertreter kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, der den ersten Bürgermeister bei dessen Abwesenheit vertritt 5 Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats wird ein Stellvertreter aus dem Stadtrat benannt. Im Vertretungsfall sind die Vertreter auch stimmberechtigt.
(2) 1Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Stadtrat für sechs Jahre bestellt. 2Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Pflichten gröblich verletzt oder nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. 4Die Abberufung obliegt dem Stadtrat.
(3) 1Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der Wahlperiode oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. 3Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein (Art. 90 Abs. 3 S. 6 GO):

a) Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens;
b) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen
 
    Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an

denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt;
c) Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der
    Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

4Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 3 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet (Art. 90 Abs. 3 S. 7 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 S. 2 GO).
(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat der Stadt Leutershausen und deren Organen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.
(5) 1Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten je Sitzungsteilnahme eine Entschädigung, die der Entschädigung der Mitglieder des Stadtrats nach der Geschäftsordnung des Stadtrats entspricht. 2Weitere Entschädigungen, insbesondere Entschädigungen für den Verdienstausfall oder Ausgleich häuslicher Nachteile werden nicht gewährt. 3Gewinnbeteiligungen dürfen den Verwaltungsratsmitgliedern nicht gewährt werden. 4Die Ablieferungspflichten nach Art. 20 a Abs. 4 GO sind zu beachten.
(6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über sämtliche vertraulichen Angelegen-heiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. 2Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 3Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Leutershausen.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beschluss:

Der Rat der Stadt Leutershausen beauftragt den Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Leutershausen die Änderung der KUL-Satzung zu beschließen und zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
8
Anwesende Mitglieder:
19
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Stadt Leutershausen
Am Markt 1-3, 91578 Leutershausen
Tel.: 09823-951-0
E-Mail: stadt@leutershausen.de
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