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öffentlich


Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen



Sachverhalt:


Gemäß Art. 35 Abs. 1 GO wählt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Stadt.

Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.

Gemäß Art. 35 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde-und Landkreiswahlgesetzes dürfen zum weiteren Bürgermeister nicht gewählt werden, wer

  1. Nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. Infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. Sich wegen einer vorsätzlichen Straftat oder in Sicherheitsverwahrung befindet,
  4. Von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhrgehalts rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  5. Nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt
  6. Nachweisbar dienstunfähig ist.

Die Verwaltung schlägt vor, wie in der bisherigen Legislaturperiode zwei weitere Bürgermeister zu wählen.

Beschluss:

Für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates werden zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister (zweiter und dritter Bürgermeister) gewählt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Anwesende Mitglieder:
19
Persönlich beteiligt:
0
 

 



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Am Markt 1-3, 91578 Leutershausen
Tel.: 09823-951-0
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